Allgemeine Geschäftsbedingungen der GIV Gefahrgut & Industrieverpackungs-Service GmbH
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeiner Teil
1.1 Angebote, Preise, Leistungsumfang
1.2 Kosten für Mehraufwand
1.3 Leistungszeiten
1.4 Haftung des Kunden für Falschangaben
1.5 Ergänzende Pflichten des Kunden
1.6 Verspätete Hinweise durch den Kunden
1.7 Zahlungsbedingungen
1.8 Pfandrechte
1.9 Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten des Kunden
1.10 Höhere Gewalt
1.11 Unterstützung und Pflichten des Kunden im Schadensfall
1.12 Hinweis Datenschutz
1.13 Abwehrklausel
1.14 Salvatorische Klausel, Schriftform
1.15 Rechtswahl, Gerichtsstand
2. Besondere Bedingungen für speditionelle Leistungen, Transporte, Lagerhaltung sowie hiermit zusammenhängende Nebenleistungen
2.1 Ergänzung zu Ziffer 11.2 der ADSp 2017
2.2 Ausschluss von Ziffer 16 Satz 1 und Satz 2 der ADSp 2017
2.3 Klarstellung zu Ziffer 19 der ADSp 2017
2.4 Klarstellung zu Ziffer 30.3 der ADSp 2017
2.5 Versicherung
3. Besondere Bedingungen für logistische Zusatzleistungen
3.1 Klarstellung zu Ziffer 1.5 der Logistik-AGB 2019
3.2 Ausschluss von Ziffer 7 der Logistik-AGB 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GIV Gefahrgut & Industrieverpackungs-Service GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der GIV Gefahrgut & Industrieverpackungs-Service GmbH (nachfolgend „GIV“) gegenüber dem Kunden, soweit nicht einzelvertraglich abweichendes vereinbart wird.
Die Regelungen des besonderen Teils (Ziffern 2 und 3) gehen den Regelungen des allgemeinen Teils (Ziffer 1) als Spezialregelungen vor. Der besondere Teil gliedert sich in die Leistungsbereiche: Transport, Spedition und Lagerhaltung (Ziffer 2) sowie logistische Zusatzleistungen (insbesondere einschließlich der Verpackung von Gütern) (Ziffer 3).
1.1 Angebote, Preise, Leistungsumfang
1.1.1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind Angebote von GIV freibleibend. Die angegebenen Preise sind jeweils Nettobeträge zzgl. anfallender Umsatzsteuer.
1.1.2 GIV ist berechtigt, Preise im Rahmen der Leistungsbeziehung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen anzupassen. Im Rahmen des billigen Ermessens
sind zwischen Vertragsschluss und Liefertermin eingetretene, nicht von GIV zu vertretende Steigerungen der Kosten für die jeweilige Lieferung oder
Leistung, insbesondere aufgrund von Erhöhungen von Arbeitskosten, Materialpreisen, Energiepreisen oder durch Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.
Auch Senkungen der Kosten für Lieferungen und Leistungen im maßgeblichen Zeitraum sind zu berücksichtigen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen
nur insoweit zu einer Erhöhung herangezogen werden, als sie nicht durch Senkungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden.
1.1.3 Der Leistungsumfang und der Vertragsgegenstand werden durch die jeweilige Auftrags- oder Lieferbestätigung festgelegt. Diese wird von GIV erstellt und
an den Kunden übermittelt. Der Kunde wird diese unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen und Änderungsbedarf oder
etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich GIV mitteilen.
Ergeben sich bei der Abwicklung des Auftrages unvorhersehbare oder erschwerte Arbeitsbedingungen oder Zusatzkosten oder verzögert sich die
Abwicklung aus Gründen, die GIV nicht allein oder nicht überwiegend zu vertreten hat, ist GIV dazu berechtigt, Ersatz der zusätzlich entstandenen
Aufwendungen (z.B. für Lagerung von Verpackungsmaterial oder infolge gestiegener Materialpreise) und eine angemessene Anpassung der Vergütung zu
verlangen.
Leistungszeiten sind nur solche, welche von GIV ausdrücklich als solche zumindest in Textform bezeichnet und bestätigt worden sind. Sofern eine
Leistungszeit vereinbart worden ist, verlängert sich diese bei Fällen höherer Gewalt und Ereignissen, die der GIV die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, für die Dauer der Verzögerung.
1.4 Haftung des Kunden für Falschangaben
Der Kunde haftet GIV für die Richtigkeit seiner Angaben. GIV ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten Angaben nachzuprüfen. Entspricht ein der
GIV erteilter Auftrag nicht den vereinbarten Anforderungen, so steht es GIV frei,
· die Annahme des Gutes zu verweigern;
· bereits übernommenes Gut zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten; oder
· den Auftrag auszuführen und eine zusätzliche Vergütung in angemessener Höhe zu verlangen.
1.5 Ergänzende Pflichten des Kunden
Der Kunde hat GIV vor Vertragsschluss auf einen gebotenen, besonderen oder besonders notwendigen Umgang mit dem zur Leistung überlassenen Gut schriftlich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Sensibilität, Witterungsempfindlichkeit, Staub- oder Partikelempfindlichkeit oder Korrosionsgefährdung. Auch Gründe, die einer Verpackung, einer Lagerung oder dem Umgang mit dem Gut im Freien entgegenstehen, sind GIV mitzuteilen.
Der Kunde hat ferner die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und für etwaige Kran- oder Hebearbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte.
Handelt es sich bei den Gütern um Gefahrgüter oder überlagerte Ware, so hat der Kunde hierauf vor Vertragsschluss ebenfalls schriftlich ausdrücklich hinzuweisen. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. GIV behält sich vor, die Leistung in Zusammenhang mit Gefahrgütern abzulehnen, gleiches gilt für überlagerte Güter.
Die Hinweispflicht des Kunden umfasst auch alle weiteren, für die Leistungen und deren Schadensrisiken relevanten Informationen. Dies gilt beispielsweise für zu beachtende behördliche Vorschriften und/oder Auflagen. Der Kunde ist überdies für die vollständige Bereitstellung und Übermittlung sämtlicher notwendiger Dokumente und Genehmigungen, welche in Zusammenhang mit der Erbringung der speditionellen Leistungen notwendig sind, verantwortlich. Dies umfasst auch die gegebenenfalls notwendige Übersetzung dieser Dokumente.
1.6 Verspätete Hinweise durch den Kunden
GIV ist bei verspätetem Hinweis durch den Kunden gemäß den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die in Ziffer 1.4 genannten Schritte zu ergreifen.
Dies gilt insbesondere, sofern der hierdurch begründete Flächenbedarf, wie beispielsweise Hallenfläche am Standort der GIV, nicht ausreichend und
planungssicher zur Verfügung steht, oder wenn das Gut ein Gewicht von 8 Tonnen überschreitet.
Alle Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skonto oder sonstige Abzüge werden nur aufgrund gesonderter,
schriftlich zu treffender Individualvereinbarung gewährt.
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zur Absicherung unserer Forderungen aus Lieferung und Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde ist berechtigt, GIV zur Abwendung eines Pfandrechts ein gleichwertiges Sicherungsmittel einzuräumen.
1.9 Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten des Kunden
Gegenüber Forderungen von GIV ist die Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden nur nach vorheriger
Ankündigung mit einer Frist von mindestens einem Monat sowie mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
1.10.1 Eine Haftung der GIV scheidet aus, wenn eine Leistungserbringung durch GIV aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist. Hierzu gehören, ohne hierauf
beschränkt zu sein:
· die Verhaftung, Beschlagnahme, Einziehung oder sonstige Eingriffe von hoheitlicher Hand;
· Streiks oder andere für GIV nicht vorhersehbare und nicht von GIV zu vertretende Ereignisse;
· Epidemien, Pandemien (insb. Covid-19) sowie ähnliche Umstände;
· Krieg, Bürgerkrieg, zivile Unruhen oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
· terroristische oder politische Gewalthandlungen;
· jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
die geeignet sind, Angst und Schrecken in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen oder
einen Teil derselben Einfluss zu nehmen.
1.10.2 Für die Dauer derartiger Ereignisse ruht die Leistungspflicht von GIV. Dauern die Ereignisse länger als 3 Monate an, sind beide Parteien berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder die von der höheren Gewalt betroffene Leistung zu verweigern und/oder zu beenden. Bis dahin erbrachte Tätigkeiten
und bis dahin angefallen Aufwand ist zu vergüten. Über den Eintritt und die Dauer von Störungen aufgrund höherer Gewalt hat GIV den Kunden
unverzüglich zu unterrichten.
1.11 Unterstützung und Pflichten des Kunden im Schadensfall
Im Schadensfall übernimmt GIV die Aufklärung des Sachverhalts einschließlich der Geltendmachung von Regressforderungen. Der Kunde ist verpflichtet,
GIV in vollem Umfang zu unterstützen, insbesondere bei der Beweissicherung. Hierzu ermöglicht der Kunde im Rahmen seines Einflussbereichs der GIV
oder einem durch GIV oder deren Versicherer beauftragten Dritten, auf Anfrage unverzüglich Zugang zum Schadensort und sämtlichen potentiellen
schadensrelevanten Orten, dem beschädigten Gut und sämtlichen den Schadenshergang und die Schadenshöhe betreffenden Informationen und
Belegen. Der Kunde stellt GIV alle ihm vorliegenden Nachweise, Belege (wie bspw. Transportbelege, Frachtbriefe, Ladelisten, Einlagerungsbelege etc.)
und Informationen unverzüglich nach jeweiliger Kenntniserlangung zur Verfügung. Der Kunde wird Beweismittel, wie beispielsweise die Verpackung oder
Indikatoren (Temperatur / Shock / Tilt), aufbewahren und keinesfalls vernichten oder die Vernichtung zulassen. GIV verpflichtet sich bei der Begehung von
Standorten des Kunden angemessen vorzugehen und die betrieblichen Belange des Kunden bestmöglich zu berücksichtigen, sowie betriebliche Abläufe
nach Möglichkeit nicht zu stören. Dem Kunden ist bekannt, dass GIV durch die Verletzung der Pflichten dieses Abschnitts ein erheblicher zu ersetzender
Schaden entstehen kann, insbesondere bei Verlust von Regressansprüchen gegenüber Dritten.
Soweit für die Erbringung des jeweiligen Auftrages erforderlich, verarbeiten und speichern wir die vom Kunden überlassenen Informationen unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
Der Geltung und dem Einbezug entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden wird widersprochen.
Solche Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn GIV ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat oder wenn auf ein
Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
Die AGB von GIV gelten auch dann, wenn GIV in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Lieferungen
oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.14 Salvatorische Klausel, Schriftform
1.14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
1.14.2 Mündliche Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Veränderungen des Vertrages sowie Abweichungen von
diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss von § 127 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für die Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.15 Rechtswahl, Gerichtsstand
1.15.1 Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung. Erfüllungsort aller im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zu erbringenden Leistungen ist Frankfurt am Main.
1.15.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und GIV unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main, sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
In solchen Fällen ist das Landgericht unabhängig vom Streitwert sachlich zuständig.
2. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SPEDITIONELLE LEISTUNGEN, TRANSPORTE, LAGERHALTUNG SOWIE HIERMIT ZUSAMMENHÄNGENDE
NEBENLEISTUNGEN
Diese besonderen Bedingungen Regelungen dieses Abschnitts gelten vorrangig zu den Regelungen des allgemeinen Teils als Spezialregelungen für die von
GIV zu erbringenden Leistungen im Bereich des Transport-, Speditions- oder Lagerrechts.
GIV arbeitet in diesem Bereich ausschließlich auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (nachfolgend „ADSp 2017“), sofern nicht
in den AGB von GIV Ergänzungen aufgeführt sind. Wir weisen vorsorglich auf die von der gesetzlichen Grundhaftung abweichenden Haftungsregelungen in
den Ziffern 22-25 der ADSp 2017 hin. Die ADSp 2017 sind in englischer und deutscher Sprache unter LINK abrufbar oder auf Anfrage von GIV erhältlich.
2.1 Ergänzung zu Ziffer 11.2 der ADSp 2017
Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Ver- oder Entladezeit für Straßenfahrzeuge unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ver- oder
Entladestelle bei
1. auf Paletten aller Art verladenen Gütern
a) bis zehn Europalettenstellplätze höchstens 30 Minuten;
b) bis zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 60 Minuten;
c) über zwanzig Europalettenstellplätze (mit Ausnahme einer Komplettladung) höchstens 90 Minuten;
2. in allen anderen Fällen bei Gütern (nicht jedoch bei schüttbaren Gütern) mit einem umzuschlagenden Gewicht
a) bis drei Tonnen höchstens 30 Minuten;
b) bis sieben Tonnen höchstens 60 Minuten;
c) über sieben Tonnen (einschließlich einer Komplettladung) höchstens 120 Minuten.
Als Standgeld im Sinne des § 412 Abs. 3 HGB gilt mangels abweichender Vereinbarung ein Betrag von EUR 35,00 je angefangene 30 Minuten
als vereinbart.
2.2 Ausschluss von Ziffer 16 Satz 1 und Satz 2 der ADSp 2017
Ziffer 16 Satz 1 und Satz 2 der ADSp 2017 finden keine Anwendung.
2.3 Klarstellung zu Ziffer 19 der ADSp 2017
Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden,
außervertraglichen Ansprüchen nur dann zulässig ist, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2.4 Klarstellung zu Ziffer 30.3 der ADSp 2017
Gerichtsstand im Sinne der Ziffer 30.3 Satz 1 der ADSp 2017 ist ausschließlich Frankfurt am Main. Ziffer 30.3 Satz 2 der ADSp 2017 bleibt hiervon unberührt.
Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, ist unabhängig vom Streitwert funktional zuständig.
GIV kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten eine Versicherung abschließen. In solchen Fällen ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu
treffen. GIV darf in diesem Fall von dem vom Kunden angegebenen Wert als ausreichendem und zutreffenden Versicherungswert ausgehen.
Haftungsrisiken, die auf unzutreffenden Angaben des Kunden oder unterlassenen Wertveränderungsangaben des Kunden im Laufe des Vertrages und einer
daraus resultierenden Unterversicherung beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Waren mit einem Gesamtwert oberhalb eines Betrages von EUR 1.000.000 („hohe Warenwerte“) ist der Kunde verpflichtet, GIV auf diesen Wert
gesondert hinzuweisen, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen und diese GIV nachzuweisen. Legt der Kunde für diese hohen Warenwerte
keinen Versicherungsnachweis vor, hat GIV das Recht (aber keine Verpflichtung), die Übernahme oder – falls bereits eingelagert – eine weitere Einlagerung
der hohen Warenwerte abzulehnen. Nimmt GIV derartige hohen Warenwerte gleichwohl zur Einlagerung an, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die
vorstehend beschriebene Verpflichtung des Kunden zur Eindeckung des Versicherungsschutzes.
Im Übrigen wird Ziffer 21 der ADSp 2017 (Versicherung des Gutes) abbedungen und findet damit auf das vorliegende Vertragsverhältnis
keine Anwendung.
3. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LOGISTISCHE ZUSATZLEISTUNGEN
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten vorrangig zu den Regelungen des allgemeinen Teils als Spezialregelungen für die von GIV zu erbringenden
logistischen Zusatzleistungen, insbesondere die Verpackung von Gütern.
GIV arbeitet in diesem Bereich ausschließlich auf Basis der Logistik-AGB 2019, sofern nicht in den AGB von GIV Ergänzungen aufgeführt sind.
Wir weisen vorsorglich auf die von der gesetzlichen Grundhaftung abweichenden Haftungsregelungen in den Ziffern 14 und 15 der Logistik-AGB 2019.
Die Logistik-AGB 2019 sind in englischer und deutscher Sprache unter LINK abrufbar oder auf Anfrage von GIV erhältlich.
3.1 Klarstellung zu Ziffer 1.5 der Logistik-AGB 2019
Es wird klargestellt, dass der in Ziffer 1.5 der Logistik-AGB 2019 aufgeführte Verweis der Bezugnahme auf die ADSp einen Verweis auf die
ADSp 2017 darstellt.
3.2 Ausschluss von Ziffer 7 der Logistik-AGB 2019
Ziffer 7 der Logistik-AGB 2019 findet keine Anwendung.